Geschäfts- und Lieferbedingungen

I. Geltungsbereich, Vertragsabschluss

Aufträge werden ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt, andere Be- dingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widerspre- chen. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform. § 305b BGB bleibt unberührt

II. Preise

  1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch 4 Wochen nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Bei Auf- trägen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderwei- tig ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
    Angebotene Gesamtmengen können nicht in Teilmengen (Lieferungen) umgewandelt werden.
    Nimmt ein Besteller die Waren zu den vereinbarten Terminen ganz oder teilweise nicht ab, so sind wir berechtigt, den bei uns noch lagernden Restbestand zu berechnen und auszuliefern oder Lagerkosten zu berechnen.
    Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer.
    Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Preisbasis sind die Stan- dardverpackungen und –Warenkennzeichnungen des Auftragnehmers. Sonderverpa- ckungen und –kennzeichnungen werden separat nach Aufwand berechnet.
    Fallen, wie z. B. beim Versand in Länder außerhalb der EU, Zollgebühren an, trägt die- se der Auftraggeber.
  2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
  3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz,  Probedrucke,  Muster,  Korrekturabzüge und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet.
  4. Bei Präge-, Stanz- und Druckausführungen sind Änderungen am Werkzeug nicht mög- lich. Neuanfertigungen werden gesondert berechnet.

III. Zahlung

  1. Die Zahlung hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Hol- schuld, Annahmeverzug) ausgestellt.
    Bei Banküberweisungen und Zahlung per Scheck gilt als Zahlungseingang der Tag der Gutschrift der Valuta auf unserem Konto.
  2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
  3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Dies gilt nicht für et- waige auf Fertigstellungs- oder Mängelbeseitigungskosten gerichtete Ansprüche des Auftraggebers. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertrags- schluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensver- hältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung so- wie sofortige Bezahlung aller Rechnungen, mit deren Bezahlung sich der Auftraggeber in Verzug befindet, verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Auf- tragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründenden Mah- nung keine Zahlung leistet. § 321 II BGB bleibt unberührt.
  4. Zahlt der Auftraggeber nicht innerhalb des vereinbarten Zahlungszieles, so kommt er auch ohne Mahnung in Verzug. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Ver- zugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

IV. Lieferung

  1. Hat sich der Auftragnehmer zum Versand verpflichtet, so nimmt er diesen für den Auf- traggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahr- lässigkeit. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für preisgünstigsten und/oder schnellsten Versand. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung der Ware geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
  2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt wer- den. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform. Die bestätigten Liefertermine bzw. Lieferzeiten sind vo- raussichtliche Termine und orientieren sich nicht am Bestelldatum sondern ausschließ- lich am Datum der Druckfreigabe. Für die Dauer der Prüfung der Korrekturabzüge, An- drucke, Fertigungsmuster usw. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit unterbrochen. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit und zwar erst mit Bestätigung der Änderungen.
  3. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Ver- zugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden, es sei denn, der Verzug wurde vom Auf- tragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
  4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zu- lieferers – insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
  5. Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvor- lagen, Klischees, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zu- rückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
  6. Bei Abrufaufträgen ist der Auftraggeber zur Abnahme der gesamten, dem Abrufauftrag zugrunde liegenden Menge verpflichtet. Die Abrufpflicht des Auftraggebers stellt eine Hauptpflicht dar. Bei fehlender Abrede gilt bei Abrufaufträgen eine Abnahmefrist von 12 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Auftragsbestätigung. Ist die Abnahme bis zu die- sem Zeitpunkt nicht erfolgt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber eine Frist von zwei Wochen zur Abnahme der noch abzunehmenden Auftragsmenge zu set- zen und diese dann komplett in Rechnung zu stellen. Alternativ kann der Auftraggeber den Auftragnehmer mit der Entsorgung der Restmenge beauftragen. Die Kosten über- nimmt der Auftraggeber. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser zweiwöchigen Frist hat der Auftragnehmer die Wahl, die Restmenge komplett an den Auftraggeber auszulie- fern und zu berechnen oder alternativ zu entsorgen und in Rechnung zu stellen. In die- sem Fall trägt der Auftraggeber zusätzlich die Kosten der Entsorgung. Weitere Rechte des Auftragnehmers, wie das Recht auf Schadensersatz, bleiben unberührt.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigen- tum. Diese Ware darf vor vollständiger Bezahlung weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die dem Auftrag- nehmer gehörende Ware erfolgen.
  2. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hier- durch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 10 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
  3. Bei Be- oder Weiterverarbeitung vom Auftragnehmer gelieferter und in dessen Eigen- tum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzuse- hen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Mit- eigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes (Faktura-Endbetrag inkl. MwSt.) der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

VI. Beanstandungen, Gewährleistungen

  1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Kor- rektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung / Fertigungsreiferklärung auf den Auf- traggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung / Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang ent- standen sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Frei- gabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung. Fertige Druckprodukte und Teilprodukte werden seitens des Auftragnehmers Standardprüfprozessen unterzo- gen. Sollten seitens des Auftraggebers spezielle Prüfmechanismen gefordert werden, muss dies dem Auftragnehmer vor Auftragserteilung schriftlich mitgeteilt werden. Diese von der Norm abweichenden Prüfprozesse werden gesondert nach Aufwand berech- net. Der Auftragnehmer produziert die bestellten Druckprodukte ausschließlich auf Standardmaterialien mit Standard-Druck- und Weiterverarbeitungsprozessen. Er hält sich das Recht vor, die geeignetste Produktionsart zu wählen. Besondere Normen und Vorschriften müssen vor Angebotsabgabe schriftlich seitens des Auftraggebers be- kanntgegeben werden und werden gesondert berechnet.
  2. Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.
  3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Aus- schluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und / oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das Gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabset- zung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wande- lung) verlangen.
  4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der ge- samten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Inte- resse ist.
  5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichun- gen vom Original nicht beanstandet werden. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwi- schen sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt. Dar- über hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.
  6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftrag- nehmer nur bis zu Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine An- sprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auf- tragnehmers nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.
  7. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftrag- nehmer ist berechtigt, eine Kopie anzufertigen.
  8. Für Eingriffe und Änderungen in Druckdaten und Freigabe-PDFs übernehmen wir keine Haftung. Jede gewünschte Änderung ist gesondert aufzuführen und an uns zu übermit- teln.
  9. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht bean- standet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papierson- deranfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %; unter 2.000 kg auf 15 %.
  10. Die Gewährleistungspflicht beträgt ein Jahr ab Produktionsdatum der Ware, nicht ab Lieferdatum, bei ordnungsgemäßen und gleichmäßigen Lager- und Transportbedin- gungen (empfohlen werden eine Temperatur zwischen 20 – 24 Grad Celsius und eine Luftfeuchtigkeit von 40 – 50 %).

VII. Verwahrung, Versicherung, Haftung

  1. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegen- stände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Die Verwahrung ist eine Dienstleistung für den Auftraggeber und kostenpflichtig, wenn über den Auslieferungstermin hinaus eine Archivierung stattfindet. Sollen die vorbezeichne- ten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auf- traggeber selbst zu besorgen. Es entstehen auch zusätzliche Kosten bei einer nach- träglichen Auslieferung der Auftragsunterlagen (d. h. nach Auftragsfertigung) wie Filme, Datenträger usw. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Alle Rechte an eigenen Skizzen, Entwürfen, Reinzeichnungen, Originalen, Filmen, Druck-, Stanz- und Prägewerkzeugen usw. in jedem Verfahren, aus jedem Material und zu jedem Zwecke verbleiben beim Auftragnehmer, wenn nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart.
  3. Alle abgegebenen Preise für Betriebsgegenstände, die zur Herstellung des Vertragser- zeugnisses notwendig sind, sind Anteilkosten. Reinzeichnungen, Filme, Klischees, Li- thographien, Druckplatten, Stanzen, Werkzeuge usw. bleiben – auch wenn sie geson- dert berechnet werden – Eigentum des Auftragnehmers und werden nicht ausgeliefert. Die Aufbewahrung endet mit Ablauf des zweiten Kalenderjahres seit der letzten Auf- tragserteilung.
  4. Der Auftragnehmer haftet nicht für Folgeschäden, die auf Lieferverzug oder Mängel an den gelieferten Produkten, hervorgerufen durch leicht fahrlässiges Verschulden, beru- hen und übernimmt in diesen Fällen auch keinerlei Regressansprüche oder Konventio- nalstrafen. Der Auftragnehmer haftet im Übrigen nur für Schäden, die er oder sein Er- füllungsgehilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Hier haftet er nur für den unmittelbaren Schaden. Ansonsten ist die Haftung ausgeschlossen.
  5. Der Auftragnehmer haftet
    • für die schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
    • für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Schäden, auch wenn die Pflichtverlet- zung auf entsprechend schuldhaftem Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder ei- nes Erfüllungsgehilfen beruht.
  6. Der Auftragnehmer haftet ferner
    • bei grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Wesentliche Vertragspflichten sind sol- che, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf de- ren Einhaltung Auftraggeber vertrauen dürfen. Eine Haftung insoweit ist auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
  7. Der Auftragnehmer haftet schließlich
    • bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware sowie
    • bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz
  8. Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen. Das gilt auch für die Haftung   für   eine   ständige   und   ununterbrochene   Verfügbarkeit   des   Online-Vertriebssystems; die Datenkommunikation über das Internet kann auch nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht fehlerfrei und/oder jederzeit verfügbar gewährleis- tet werden.
  9. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei schuldhaften Verstößen gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

VIII. Periodische Arbeiten

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von mindes- tens 3 Monaten gekündigt werden.

IX. Gewerbliche Schutzrechte/Urheberrecht

Der Auftraggeber versichert, dass durch seine Auftragsvorgaben, insbesondere durch von ihm gelieferte Vorlagen, Rechte Dritter, z. B. Urheber-, Kennzeichen- oder Persönlichkeits- rechte, nicht verletzt werden. Der Auftraggeber stellt insoweit den Auftragnehmer von sämtli- chen Ansprüchen Dritter einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung und/oder Rechts- verfolgung vollumfänglich frei.

X. Verjährung

Ansprüche des Auftraggebers auf Gewährleistung und Schadensersatz (Ziffern VI. und VII.) verjähren mit Ausnahme der unter Ziffer VII. 5. genannten Schadenersatzansprüche in ei- nem Jahr beginnend mit der (Ab-)Lieferung der Ware. Dies gilt nicht soweit der Auftragneh- mer arglistig gehandelt hat.

XI. Impressum

Der Auftragnehmer kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinweisen. Der Auftraggeber kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber  Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis fin- det deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

Stand 14.08.2018